1. Zweck und Rechtsstellung der Gesellschaft
Swiss IT Triangle offeriert ihren Kunden ein umfassendes Dienstleistungs- und Produktangebot im Informatikbereich, insbesondere im Zusammenhang mit Softwarelizenzen. Leistungen und Gegenleistungen werden in kundenspezifischen Offerten bzw. Einzelverträgen zwischen dem Kunden und Swiss IT Triangle festgelegt. Darin werden insbesondere die Art der von Swiss IT Triangle zu erbringenden Leistungen, deren Umfang, Dauer und Vergütung geregelt. Auch nach erfolgter Auftragsbestätigung hat Swiss IT Triangle das Recht, ganz oder teilweise von Verträgen zurückzutreten, sofern nach ihrer eigenen Beurteilung die Kaufpreisforderung als gefährdet erscheint. Eine Verpflichtung diesbezügliche Unterlagen dem Kunden vorzulegen, besteht nicht. Sobald der Kunde Leistungen von Swiss IT Triangle entgegennimmt, gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) als Inhalt des Einzelvertrages. Einkaufsbedingungen oder andere Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie von Swiss IT Triangle ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind und mit diesen AGB nicht im Widerspruch stehen.
Diese AGB treten mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft und ersetzen alle vorangegangenen Versionen. Swiss IT Triangle behält sich vor, die vorliegenden AGB sowie die übrigen Konditionen jederzeit zu ändern. Bei Dauerschuldverhältnissen behält sich Swiss IT Triangle vor, das Vertragsverhältnis ausserordentlich, vorzeitig auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten AGB zu kündigen.
2. Leistungen von Swiss IT Triangle
Swiss IT Triangle erbringt ihre Leistungen gemäss den in den vorliegenden Bestimmungen sowie in den Einzelverträgen vereinbarten Bedingungen. Ihre Vertragspflichten erfüllt sie in professioneller und sorgfältiger Weise. Swiss IT Triangle ist befugt, für die Leistungserbringung Dritte beizuziehen.
a. Verkauf und Lieferung von Produkten
Gegenstand und Geltung «Produkte» sind von Swiss IT Triangle angebotene und vertriebene Software und Lizenzrechte, in Ausnahmefällen auch EDV-Geräte und -Zubehör. Swiss IT Triangle liefert dem Kunden die in der Offerte, der Auftragsbestätigung oder dem Einzelvertrag spezifizierten Produkte. Die Art und Menge der zu liefernden Produkte sind im jeweiligen Einzelvertrag geregelt. Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung ist jede einzelne Bestellung als separater Kaufvertrag anzusehen. Eine nachträgliche Änderung einer Bestellung muss von Swiss IT Triangle genehmigt werden. Bei nachträglicher Änderung einer Bestellung durch den Kunden kann Swiss IT Triangle eine Bearbeitungsgebühr erheben.
b. Lieferung der Produkte
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist grundsätzlich die Auftragsbestätigung massgebend. Bei Fehlen einer Auftragsbestätigung ist die Offerte von Swiss IT Triangle oder eine anderweitig erfolgte Auftragserteilung des Kunden massgebend. Vorbehalten bleibt die Verfügbarkeit der Produkte beim Lieferanten bzw. Hersteller. Die von Swiss IT Triangle angegebenen Liefertermine sind ohne anders lautende ausdrückliche schriftliche Zusicherung nur als Richtwerte zu betrachten. Die Angabe eines Liefertermins erfolgt somit nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Dies gilt insbesondere – aber nicht nur – für den Fall von Lieferverzögerungen infolge von Nachschubproblemen beim Lieferanten. Für Verzögerungen haftet Swiss IT Triangle nicht und es entstehen keinerlei Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber Swiss IT Triangle. Swiss IT Triangle bemüht sich, angemessene Alternativen auszuarbeiten. Die Folgen von Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere zusätzliche für Swiss IT Triangle entstehende Kosten, hat der Kunde zu tragen. Swiss IT Triangle kann gegenüber der Auftragsbestätigung Änderungen vornehmen, sofern die Produkte die gleichen Funktionen erfüllen. Andere Bestellungsänderungen oder -annullierungen bedürfen des schriftlichen gegenseitigen Einverständnisses. Kosten, die bereits entstanden sind, hat der Kunde zu übernehmen. Zeitlich begrenzte Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen werden. Andernfalls wird Swiss IT Triangle die Restlieferung veranlassen und in Rechnung stellen. Verschiebt sich ein Liefertermin aufgrund einer Bestellungsänderung des Kunden, so behält sich Swiss IT Triangle Preisänderungen vor. Warenrücksendungen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses von Swiss IT Triangle. Die Rücknahme von Softwareprodukten, Lizenzrechten und von Produkten ausserhalb des Standardsortiments von Swiss IT Triangle ist in jedem Fall ausgeschlossen. Um zu vermeiden, dass derartige Produkte irrtümlicherweise bestellt werden, sollte der Kunde stets im Vorfeld prüfen, ob dieses Produkt tatsächlich seinen Anforderungen entspricht.
c. Prüfung und Abnahme der Produkte
Verlangt der Kunde von Swiss IT Triangle die Prüfung der Produkte, so ist dies besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen. Unter Vorbehalt anderweitiger besonderer Abmachung gilt das Datum des Lieferscheins als Abnahme- und Erfüllungsdatum. Der Kunde hat die Lieferung umgehend, spätestens innert 8 Tagen, auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und Swiss IT Triangle eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als genehmigt. Vom Hersteller vorgenommene technische Änderungen an den Produkten bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3. Datenschutz / (gem. Art. 45 VAG)
Die Kundendaten, welche im Zusammenhang mit Beratung der Swiss IT Triangle anvertraut werden, verwendet die Swiss IT Triangle ausschliesslich zur Beratung, zur Abwicklung von Offerten und Anträgen sowie zur Erstellung von Berichten, Analysen und Vergleichen. Diese Daten werden also nur in dem Umfang bearbeitet und aufbewahrt, wie es für die Abwicklung und Erfüllung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden, dem Partner und der Swiss IT Triangle notwendig ist und es die gesetzlichen
Bestimmungen zwingend verlangen. In die Beratungstätigkeit involviert sind die Partner, Swiss IT Triangle und deren MitarbeiterInnen. Die MitarbeiterInnen der Swiss IT Triangle unterliegender Schweigepflicht. Die Daten der Kunden werden so lange aufbewahrt, wie es gemäss vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen zwingend notwendig ist. Die Daten können telefonisch, per Mail, via Plattform der Gesellschaften oder im CRM bearbeitet werden. Die Daten werden in Papierform und elektronisch aufbewahrt.
a. Gewerbliche Schutz- und Nutzungsrechte an Software
Die Nutzungsbedingungen der von Swiss IT Triangle gelieferten Software-Produkte eines Dritten richten sich nach den besonderen Bestimmungen des Software-Lizenzvertrages des Herstellers bzw. Lieferanten der Software. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Hersteller / Lieferant bei einer Zuwiderhandlung gegen die Nutzungs- resp. Lizenzbestimmungen die Aufhebung der erteilten Lizenz und Rücknahme des Produktes verlangen kann. Bei Missachtung der Lizenzbestimmungen haftet der Kunde gegenüber dem Softwarehersteller bzw. Lieferanten.
4. Entschädigung
a. Honorar
Swiss IT Triangle betreut und berät den Kunden in IT-angelegenheiten. Dies beinhaltet insbesondere die Betreuung aller bestehenden Partner. Für weitergehende Auftragsarbeiten wird ein Beratungshonorar gemäss gegenseitiger Absprache verrechnet. Beratungshonorare werden monatlich abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
b. Entschädigung Dritter
Der Kunde ist sich bewusst und akzeptiert, dass Swiss IT Triangle im Rahmen ihrer Tätigkeit als Berater oder bei Gelegenheit der Auftragserfüllung Entschädigungen (z.B. Provisionen, Courtagen, usw.) von Dritten, insbesondere von Partner, erhält oder erhalten könnte. Falls die Swiss IT Triangle solche Entschädigungen erhält, welche sie gemäss jeweils aktueller Rechtsprechung oder gemäss jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften dem Kunden abliefern müsste, so ist der Kunde ausdrücklich damit einverstanden, dass Swiss IT Triangle diese Entschädigung zusätzlich für ihre Tätigkeit für den Kunden erhält. Der Kunde erklärt mit der Unterzeichnung des Maklermandates ausdrücklich, auf die Herausgabe dieser Entschädigung zu verzichten. Wird nichts anderes vereinbart, gilt die Abrechnung nach 5d. Wünscht der Kunde im Nachhinein eine andere Abrechnungsart als vereinbart, verzichtet der Kunde wie beschrieben auf eine rückwirkende Herausgabe der Entschädigung Dritter. Swiss IT Triangle gibt hierzu Auskunft auf schriftliche Anfrage. Dies zur Information und Transparenz.
5. Dienstleistungen
a. Gegenstand
Swiss IT Triangle offeriert ihren Kunden ein umfassendes Dienstleistungsangebot im Informatikbereich, insbesondere im Zusammenhang mit Softwarelizenzen.
b. Leistungen von Swiss IT Triangle
Swiss IT Triangle erfüllt ihre Vertragspflichten durch professionelles und sorgfältiges Tätigwerden, wie in der Offerte, dem Einzelvertrag oder den schriftlichen Abmachungen festgelegt. Swiss IT Triangle ist bei der Auswahl der die Dienstleistungen erbringenden Mitarbeiter frei, ist aber bestrebt, besondere Wünsche des Kunden zu berücksichtigen.
c. Arbeitszeiten von Swiss IT Triangle
Die Dienstleistungen von Swiss IT Triangle werden in der Regel an Werktagen, von Montag bis Freitag zwischen 08.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.30 Uhr erbracht. Die normale Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag. Leistungen ausserhalb dieser Blockzeiten sowie an Wochenenden, allgemeinen und lokalen Feiertagen gültig am Standort des Kunden, bedürfen der Zustimmung von Swiss IT Triangle und werden mit einem zu vereinbarenden Zuschlag verrechnet. Bei der Erbringung der Dienstleistungen gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Reisezeit von der nächstgelegenen Swiss IT Triangle-Niederlassung zum Einsatzort als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
d. Termine
Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten. Für Verzögerungen haftet Swiss IT Triangle nur, wenn Swiss IT Triangle diese nachweislich durch eigenes Verschulden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Unvorhergesehene Ereignisse und Fälle höherer Gewalt befreien Swiss IT Triangle für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der weiteren Ausführung des Auftrages. Ohne andere Vereinbarung behält sich Swiss IT Triangle das Recht vor, Zusatzkosten und Aufwände, die aus einer Projektverzögerung und / oder einem Projektabbruch resultieren, dem Kunden in Rechnung zu stellen. Davon ausgenommen sind Projektverzögerungen, die alleine durch Swiss IT Triangle zu verantworten sind.
e. Preise, Preisänderungen und Zahlungsbedingungen
Bei einmaligen oder für eine bestimmte Zeit von max. 6 Monaten erbrachten Dienstleistungen bleiben die im Einzelvertrag genannten Preise in der Regel unveränderlich. Bei Dienstleistungen, welche für länger als 6 Monate oder für unbestimmte Zeit erbracht werden, ist Swiss IT Triangle berechtigt, ihre Preise jederzeit, unter Einhalt einer Mitteilungsfrist von 3 Monaten, anzupassen. Bei Preiserhöhungen hat der Kunde das Recht, Swiss IT Triangle innert 20 Tagen nach Mitteilung die Vertragsbeendigung auf den Preisänderungstermin hin zu erklären. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Leistungen von Swiss IT Triangle nach Aufwand und periodisch (in der Regel monatlich) abgerechnet. Wird ein Pauschalhonorar abgemacht, deckt dieses die Aufwendungen von Swiss IT Triangle für die offerierten bzw. schriftlich vereinbarten Dienstleistungen und das Pauschalhonorar wird, vorbehältlich einer anderen Regelung im Einzelvertrag, nach Unterzeichnung des Vertrags zur Zahlung fällig. Auftragsbezogene Spesen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, gehen zu Lasten des Kunden und werden nach den tatsächlich entstandenen Aufwänden aufgrund von Belegen sowie bei Fahrten mit dem Personenwagen pro gefahrenem Kilometer verrechnet.
f. Abnahme und Mängelrüge
i. Allgemeines
Dienstleistungen gelten grundsätzlich als erbracht und abgenommen, wenn das erstellte Arbeitsresultat dem Kunden übergeben worden ist. Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen von Swiss IT Triangle sofort nach deren Bereitstellung anzunehmen und auf Mängel zu prüfen. Alle Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung durch den Kunden schriftlich zu rügen.
ii. Abnahmeverfahren
Das Abnahmeverfahren wird vor Beginn der Abnahme gemeinsam vom Kunden und Swiss IT Triangle definiert, wobei Swiss IT Triangle sachrelevante Verfahrensvorschläge einbringt. Die Abnahme erbringt den Nachweis der Funktionstüchtigkeit des Werks aus der Dienstleistung gemäss den Detailspezifikationen. Die Abnahme an sich ist Sache des Kunden. Swiss IT Triangle ist zur Mitwirkung in der Ausführung verpflichtet. Die Abnahme muss innert längstens 14 Tagen erfolgen, nachdem Swiss IT Triangle dem Kunden schriftlich die Abnahmebereitschaft der Leistung angezeigt hat. Zeigen sich bei der Abnahme erhebliche Mängel, hat der Kunde ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung entsprechend und im Umfang des im Rahmen der Garantieleistungen vorgesehenen Rechts auf Nachbesserung. Über jede Abnahme wird ein von beiden Vertragspartnern unterzeichnetes Abnahmeprotokoll erstellt. Es hält fest, welche unwesentlichen Mängel nachzubessern sind, bzw. wegen welcher wesentlichen Mängel die Abnahme ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Unterlässt es der Kunde aus Gründen, die nicht von Swiss IT Triangle zu vertreten sind, eine Abnahmeprüfung durchzuführen sowie ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 20 Tagen seit Erbringung der Leistung als erfolgt. Der produktive Einsatz von Leistungen oder Teilleistungen gilt in jedem Falle als Abnahme des produktiv eingesetzten Teils des Werkes, ohne dass es eines Abnahmeprotokolls bedürfte. Scheitert eine Abnahme definitiv, so gelten die Regelungen für die Unmöglichkeit der Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung sinngemäss.
g. Gewährleistung
Swiss IT Triangle gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen, bei denen ein Arbeitsergebnis angestrebt wird, den in den Einzelverträgen schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemässen Gebrauch erheblich aufheben oder mindern. Indes übernimmt Swiss IT Triangle keine Garantie, dass das Informatiksystem ohne Unterbruch und fehlerfrei funktioniert. Insbesondere garantiert Swiss IT Triangle keinen ununterbrochenen und fehlerfreien Gebrauch der Software in allen vom Kunden ausgewählten Konfigurationen. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate und beginnt am Tag nach der Abnahme. Swiss IT Triangle ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mängelrüge erhebliche und reproduzierbare Mängel durch geeignete, von Swiss IT Triangle zu bestimmende Massnahmen kostenlos zu beheben. Gelingt es Swiss IT Triangle nicht, den Mangel innert der Nachfrist zu beheben, so kann der Kunde eine angemessene Minderung der vereinbarten Vergütung pro Einzelvertrag verlangen oder bei einem erheblichen Mangel, der den Kunden an der Nutzung des Werkes insgesamt hindert, vom entsprechenden Einzelvertrag zurückzutreten, wobei der Kunde bei einem Rücktritt einzig Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung der bereits geleisteten Vergütung für den Einzelauftrag hat. Über das Nachbesserungs- bzw. Rücktrittsrecht hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind vollumfänglich und ausdrücklich wegbedungen. Insbesondere liegt die Verantwortung für die richtige Auswahl und Anwendung der Produkte und Dienstleistungen von Swiss IT Triangle und für die damit durch den Kunden erreichten bzw. nicht erreichten Ergebnisse ausschliesslich beim Kunden. Swiss IT Triangle ist u.a. dann von jeder Gewährleistung befreit, wenn die vom Kunden gerügten Mängel nicht ausschliesslich und nachweisbar von Swiss IT Triangle zu verantworten sind, oder wenn sie zurückzuführen sind auf Drittursachen, wie z.B. Bedienungsfehler oder Eingriffe des Kunden oder Dritter, auf Änderungen der vereinbarten Einsatz- und Betriebsbedingungen, insbesondere bezüglich Hardware und Software, auf Zufall oder höhere Gewalt. Werden nicht alle hierin aufgeführten Garantievoraussetzungen erfüllt, ist Swiss IT Triangle berechtigt, ihre Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
h. Rechtsgewährleistung
Swiss IT Triangle gewährleistet, dass sie über alle Rechte verfügt, um ihre Leistungen vertragsgemäss zu erbringen. Versucht ein Dritter, den Kunden gestützt auf ein angeblich besseres Recht an der vertragsgemässen Benutzung der Leistungen von Swiss IT Triangle zu hindern, so zeigt der Kunde dies innert 10 Tagen schriftlich an. Unter der Voraussetzung, dass der Kunde Swiss IT Triangle fristgerecht über den Drittanspruch informiert und Swiss IT Triangle jederzeit in zumutbarer Weise unterstützt, übernimmt Swiss IT Triangle auf ihre Kosten die Verteidigung des Kunden gegen solche Drittansprüche. Swiss IT Triangle wird nötigenfalls ihre Leistungen so abändern, dass sie bei Erfüllung alle wesentlichen Anforderungen gemäss Einzelvertrag Drittrechte nicht verletzen. Fällt eine Leistungsänderung ausser Betracht, sind Drittansprüche aber ausgewiesen, so ist der Kunde verpflichtet, den Gebrauch der Leistung unverzüglich einzustellen. Swiss IT Triangle ist zur Abwehr der Klage nicht verpflichtet, wenn ein Verletzungsanspruch darauf beruht, dass die von Swiss IT Triangle erbrachte Leistung vom Kunden oder von Swiss IT Triangle nicht beauftragte Dritte geändert wurde, oder dass deren Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgte.
i. Rechte an Arbeitsergebnissen
Swiss IT Triangle räumt dem Kunden das nicht ausschliessliche Recht ein, die von Swiss IT Triangle erbrachten Leistungen und die für den Kunden dabei erstellten Arbeitsresultate bestimmungsgemäss zu Arbeitszwecken zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von Swiss IT Triangle erstellten Arbeitsresultate bzw. eine allfällige vom Kunden vorgenommene eigene Weiterentwicklung an Dritte weiterzugeben oder Dritten ein Nutzungsrecht einzuräumen. Bei Leistungen, die gemäss Einzelvertrag nur über oder für eine beschränkte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht auf die Dauer des Einzelvertrages. Alle Rechte an allfälligen Erfindungen, alle Urheber- und weiteren Schutzrechte an Produkten, Verfahren, Methoden, Ideen, Know-how, Konzepten, Dokumentationen, etc., welche von Swiss IT Triangle bei Ausführung der Dienstleistungen für den Kunden verwendet, entwickelt, verbessert oder sonst wie gebraucht oder eingesetzt werden, stehen ausschliesslich Swiss IT Triangle zu und können von Swiss IT Triangle für sich und andere Kunden weiter in beliebiger Weise genutzt werden.
6. Zahlungsbedingungen
a. Preise, Preisänderungen und Zahlungsbedingungen
Die in Offerten genannten Preise basieren auf den bei der Offert Stellung bekannten Grundlagen und decken nur die darin erwähnten Leistungen ab. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vermerkt ist, rein netto in Schweizer Franken, ohne Mehrwertsteuer, ab Domizil von Swiss IT Triangle. Die schweizerische Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den bei der Rechnungsstellung gültigen Ansätzen verrechnet. Die Zahlungsbedingungen die auf den Rechnungen von Swiss IT Triangle und/oder in Rahmenverträgen aufgeführt sind, gehen diesen Bedingungen vor. Beim Fehlen solcher sind Rechnungen von Swiss IT Triangle am 30. Tag nach Rechnungsdatum rein netto, ohne jeglichen Abzug, fällig. Ungerechtfertigte Abzüge werden gegen Verrechnung von Bearbeitungsgebühren nachbelastet. Bei Verzug ist Swiss IT Triangle berechtigt ab Datum der ersten Mahnung Verzugszins von LIBOR & 5% p.a., Inkasso- und Bearbeitungsgebühren zu erheben. Für die Ausstellung von Mahnungen werden dem Kunden CHF 30 pro Mahnung als Umtriebs-Entschädigung in Rechnung gestellt. Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen von Swiss IT Triangle zu verrechnen.
i. Änderungswesen
Während der Laufzeit des Einzelvertrages können beide Vertragsparteien jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Im Falle eines Änderungsantrages seitens des Kunden hat Swiss IT Triangle dem Kunden innert angemessener Frist mitzuteilen, ob die gewünschte Änderung möglich ist und wenn ja, welche Auswirkungen sie auf den Einzelvertrag, insbesondere auf Preis, Qualität und Termine hat. Sofern detaillierte Abklärungen erforderlich sind, trägt der Kunde die entsprechenden Kosten und Aufwendungen von Swiss IT Triangle. Eine Änderung der vereinbarten Leistungen gilt erst dann als verbindlich vereinbart, wenn beide Parteien eine entsprechende Zusatzvereinbarung unterzeichnet haben.
b. Zahlungsverzug des Kunden
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Swiss IT Triangle berechtigt, alle weiteren Lieferungen an den Kunden einzustellen, bis sämtliche fälligen Forderungen getilgt sind. Die Folgen, welche sich aus einer solchen Liefereinstellung ergeben (zum Beispiel aus Schadenersatz), gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden. Swiss IT Triangle ist daneben auch berechtigt, nach den allgemeinen Regeln des OR vorzugehen.
7. Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, Swiss IT Triangle unentgeltlich die erforderlichen Informationen zu liefern und in seinem Umfeld alle für die Leistungserbringung durch Swiss IT Triangle erforderlichen betrieblichen, personellen, organisatorischen, technischen und sonstigen Voraussetzungen zu schaffen und aufrecht zu erhalten, sodass Swiss IT Triangle die Dienstleistungen erbringen kann. Dem Kunden obliegt die alleinige Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch der Produkte und deren Eignung zu dem vom Kunden beabsichtigten Zweck. Der Kunde ist allein verantwortlich für die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zum Schutze gespeicherter Daten vor allfälliger Zerstörung. Verzögerungen und Mehraufwand von Swiss IT Triangle infolge verspäteter oder nicht richtiger Erfüllung von Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.
8. Haftung
Swiss IT Triangle haftet für den direkten Schaden nur, wenn dieser nachweislich durch grobe Fahrlässigkeit oder Absicht von Swiss IT Triangle verursacht wurde. Die Haftung für leichtfahrlässig und nachweisbar verursachte Schäden ist in jedem Fall auf die Höhe der Vergütung für die betreffende Vertragsleistung beschränkt, maximal jedoch auf CHF 100’000. Ist ein Auftrag in Teilaufträge oder Teilprojekte unterteilt, so gilt als Haftungshöchstgrenze das Entgelt von Swiss IT Triangle für den Gesamtauftrag. Jede weitergehende Haftung von Swiss IT Triangle für Schäden aller Art ist ausgeschlossen.
Insbesondere übernimmts Swiss IT Triangle keinerlei Haftung für Datenverluste, für Kosten der Datenwiederbeschaffung, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, nicht realisierte Einsparungen, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn sowie andere mittelbare oder Folgeschäden. Swiss IT Triangle haftet insbesondere auch dann nicht: a) wenn der Kunde Vorbereitungs- oder Mitwirkungshandlungen, welche zur Vertragserfüllung durch Swiss IT Triangle erforderlich sind, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig leistet, oder wenn er die Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung von Swiss IT Triangle nicht bereitstellt und aufrechterhält; b) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des direkten Verantwortungsbereiches von Swiss IT Triangle liegen, wie z.B. erhebliche Betriebsstörungen, fehlerhafte oder verspätete Zulieferungen (z.B. Hardware und Software) oder behördliche Massnahmen; c) bei Lieferverzug, den Swiss IT Triangle nicht selbst verursacht hat.
Schadenersatzansprüche verjähren 6 Monate nach Bekanntwerden des Schadens. Endet die Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und der Swiss IT Triangle (z.B. durch Kündigung Mandatsvertrag), endet auch der Haftungsanspruch gegenüber der Swiss IT Triangle.
Dort, wo nicht das Swiss IT Triangle für die Fehler, Nachlässigkeiten oder unrichtigen Auskünfte aus der Vermittlungstätigkeit der Swiss IT Triangle haftet, hat die Swiss IT Triangle eine Berufshaftpflicht über eine Summe CHF 100’000 Vermögenschäden und CHF 1’000’000 für Sachschäden abgeschlossen (gem. Art. 45 VAG).
a. Patente und Urheberrechte
Wenn ein Dritter gegen den Kunden Ansprüche behaupten oder geltend machen sollte wegen Verletzung eines Patent-, Urheber- oder anderen gewerblichen Schutzrechtes durch gelieferte Produkte bzw. aus deren Betrieb, so wird der Kunde Swiss IT Triangle schriftlich und ohne Verzug über solche verletzungshinweise oder gestellte Ansprüche in Kenntnis setzen. Swiss IT Triangle wird diese Hinweise umgehend an den Lieferanten bzw. Hersteller weiterleiten und diese zur Regelung der Situation auffordern. Der Kunde verzichtet Swiss IT Triangle gegenüber auf irgendwelche Rechtsgewährleistungs- oder Haftungsansprüche.
b. Inhalt des Onlineangebotes
Swiss IT Triangle übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der im Internet bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen Swiss IT Triangle, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens Swiss IT Triangle kein nachweislich vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden vorliegt. Vor der Ingebrauchnahme der bei Swiss IT Triangle erworbenen Produkte sind stets die in den Produkten beiliegenden Gebrauchsanweisungen enthaltenen Hinweise zu beachten.
9. Copyright
Swiss IT Triangle ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihr selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen. Alle innerhalb des Internetangebots genannten und ggf. durch Dritte geschützte Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein auf Grund der blossen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind. Die Gestaltung und das Layout von Swiss IT Triangle Seiten unterliegen, soweit hierdurch nicht Rechte Dritter verletzt werden, weltweit den Urheberrechten von Swiss IT Triangle. Die unerlaubte Verwendung, Reproduktion oder die Weitergabe einzelner Inhalte oder Seiten ohne schriftliche Zustimmung von Swiss IT Triangle werden straf- und zivilrechtlich verfolgt
10.Abwerbung von Mitarbeitern
Die Vertragspartner verpflichten sich, die an der Ausführung von Dienstleistungen direkt beteiligten sowie andere, nicht beteiligte Mitarbeitende des Vertragspartners weder für sich selbst noch für Dritte abzuwerben, bzw. indirekt von Dritten abwerben zu lassen. Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragserfüllung darf nur in gegenseitigem, schriftlichem Einverständnis der Parteien erfolgen. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich die vertragsbrüchige Partei zur sofortigen Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin, mindestens jedoch CHF 100’000. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen, an welche die Konventionalstrafe jedoch anzurechnen ist, sowie das Recht auf Realdurchsetzung.
11.GEHEIMHALTUNG /Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller ihnen bei Vorbereitung und Durchführung des Einzelvertrages zur Kenntnis gelangten Tatsachen, Konzepte, Verfahren, Unterlagen, Daten und Informationen («Vertrauliche Informationen»), welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Vertragspartei beziehen und für welche ein besonderes Geheimhaltungsinteresse einer der Parteien besteht. Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen mit derselben Sorgfalt und Diskretion wie eigene vertrauliche Informationen. Die Parteien sorgen dafür, dass solche vertraulichen Informationen durch sie selbst, ihre Hilfspersonen oder beauftragte Dritte weder zweckwidrig oder sonst wie unbefugt genutzt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur unbefugten Nutzung zugänglich gemacht werden. Der Kunde wird Daten über die von Swiss IT Triangle eingesetzten Mitarbeiter vertraulich gemäss den Vorschriften des Datenschutzrechtes behandeln. Diese Diskretionspflichten gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Swiss IT Triangle und dem Kunden unverändert weiter, soweit ein berechtigtes Interesse besteht.
12.Sonstiges
Änderungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn diese in schriftlicher Form vorliegen und von der Swiss IT Triangle unterzeichnet sind.
13.Vertragsbeendigung
Soweit nicht anders vereinbart und sofern es sich bei der bestehenden Vereinbarung um ein Dauerschuldvertragsverhältnis von nicht bestimmter Dauer handelt, kann der Einzelvertrag von jeder Partei jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf ein Monatsende gekündigt werden.
14.SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a. Teilnichtigkeit
Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AGB als nichtig oder unwirksam erweisen, wird dadurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall ihre Vereinbarung so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil der AGB angestrebte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird.
b. Schriftlichkeit
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels E-Mail.
15.Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unter Vorbehalt zwingender Bestimmungen ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der Swiss IT Triangle.